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   OLG Frankfurt, 28.04.2008 - 3 Ws 401/08   

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OLG Frankfurt, 28.04.2008 - 3 Ws 401/08 (https://dejure.org/2008,10291)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.04.2008 - 3 Ws 401/08 (https://dejure.org/2008,10291)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28. April 2008 - 3 Ws 401/08 (https://dejure.org/2008,10291)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 67e Abs 1 StPO, § 67e Abs 2 StPO, § 463 Abs 4 StPO
    Prüfung der Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Absehen von dem Gebot der Einholung eines externen Gutachtens

  • Judicialis

    StPO § 463

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Entscheidung über die Fortdauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Absehen von der Einholung eines externen Gutachtens nach jeweils fünf Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 292
  • NStZ-RR 2008, 292
  • StV 2008, 591
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Oldenburg, 07.09.2007 - 1 Ws 481/07

    Voraussetzungen und Höchstfrist der Einholung eines anstaltsfernes

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.04.2008 - 3 Ws 401/08
    Soweit das OLG Oldenburg (Beschl. v. 07.09.2007 - 1 Ws 481/07 - Juris) die Auffassung vertritt, dass ein weiterer Ausnahmefall gegeben sei, wenn die Erwartung künftiger rechtswidriger Taten und die darauf beruhende andauernde Gefährlichkeit des Untergebrachten für die Allgemeinheit - etwa wegen der Art der psychischen Erkrankung - völlig unzweifelhaft vorlägen, kann weiter offen bleiben, ob dieser Ansicht zu folgen ist.
  • OLG Karlsruhe, 30.01.2008 - 2 Ws 14/08

    Streit über die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Fortdauer einer Unterbringung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.04.2008 - 3 Ws 401/08
    Von der Einholung eines externen Gutachtens kann nur in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen abgesehen werden (Senat, Beschl. v. 12.02.2008 - 3 Ws 155/08 und v. 29.02.2008 - 3 Ws 225/08; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.1.2008 - 2 Ws 14/08 - Juris).
  • BVerfG, 26.03.2009 - 2 BvR 2543/08

    Verletzung des aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG folgenden Gebots

    Denn die aufgrund eines sogenannten externen Sachverständigengutachtens nach § 463 Abs. 4 StPO n. F. endgültig zu treffende Entscheidung hat grundsätzlich bereits im Rahmen der jährlich anstehenden Regelüberprüfung nach § 67e StGB zu ergehen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.04.2008 - 3 Ws 401/08 -, Zit. nach juris).

    Umgekehrt ist nach der Neuregelung ein externes Gutachten als Grundlage einer nach fünf Jahren zu treffenden Überprüfungsentscheidung nur in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen entbehrlich (zutreffend: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28. April 2008 - 3 Ws 401/08 -, NStZ-RR 2008, S. 292; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 2 Ws 14/08 -, juris, Abs.-Nr. 3).

    (4) Es ist auch nicht erkennbar, dass die spätere Einholung eines externen Gutachtens mit Blick auf die fehlende Aussetzungsreife der Reststrafe (vgl. § 67 Abs. 5 StGB) geboten schien (vgl. dazu OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28. April 2008 - 3 Ws 401/08 -, NStZ-RR 2008, S. 292; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008, § 463 Rn. 10).

    (6) Ob ein Abweichen von der gesetzlichen Regelanordnung dann gerechtfertigt ist, wenn die fortbestehende Gefährlichkeit der untergebrachten Person für die Allgemeinheit "völlig unzweifelhaft" ist (in diesem Sinne wohl: OLG Oldenburg, Beschluss vom 7. September 2007 - 1 Ws 481/07 -, NStZ 2008, S. 225; OLG Brandenburg, Beschluss vom 11. Januar 2008 - 1 Ws 319/07 -, juris, Abs.-Nr. 8; vgl. andererseits: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28. April 2008 - 3 Ws 401/08 -, NStZ-RR 2008, S. 292; LG Hildesheim, Beschluss vom 24. April 2008 - 23 StVK 184/08 -, juris, Abs.-Nr. 11), wird man angesichts der mit der Neuregelung des § 463 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO beabsichtigten strikten Prozeduralisierung der Sachverhaltsaufklärung in Zweifel ziehen müssen.

    Ist absehbar, dass die Fünf-Jahres-Frist des § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO zum Prüftermin abgelaufen sein wird, haben die Vollstreckungsgerichte das Verfahren so zu gestalten, dass das Gutachten des anstaltsfremden Sachverständigen nach Möglichkeit im Prüftermin vorliegt (zutreffend: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28. April 2008 - 3 Ws 401/08 -, NStZ-RR 2008, S. 292; vgl. weiter OLG Dresden, Beschluss vom 9. Juni 2005 - 2 Ws 317/05 u. a. -, juris, Abs.-Nr. 10).

    Eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Überprüfungsentscheidung wird hinausgeschoben; bis zu einer solchen Entscheidung beruht der Freiheitsentzug - bei zunehmender Überschreitung der Fünf-Jahres-Frist - auf einer Tatsachenbasis, die nach dem klaren Willen des Gesetzes den Anforderungen an die richterliche Beurteilungsgrundlage im Regelfall nicht mehr genügt (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28. April 2008 - 3 Ws 401/08 -, NStZ-RR 2008, S. 292).

    aa) Der Verfahrensfehler des Landgerichts musste zur Aufhebung der Überprüfungsentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen - nunmehr verfahrensfehlerfreien - Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung der Beschwerdeführerin auf der Grundlage eines externen Prognosegutachtens führen (zutreffend in diesem Sinne: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28. April 2008 - 3 Ws 401/08 -, NStZ-RR 2008, S. 292).

  • OLG Rostock, 14.11.2011 - I Ws 273/11

    Fortdauer der Maßregelvollstreckung in einem psychiatrischen Krankenhaus:

    Bei der Auslegung dieser Soll-Vorschrift ist zu beachten, dass die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des in der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus liegenden Freiheitsentzuges umso strenger sind, je länger die Unterbringung andauert (OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.09.2007 - 1 Ws 481/07 - NStZ 2008, 225; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 28.04.2008 - 3 Ws 401/08, NStZ-RR 2008, 292; jew. m. w. Nachw.).

    Die Sache war daher an die Strafvollstreckungskammer zurückzugeben zur Einholung eines anstaltsfremden Gutachtens und anschließender neuer Entscheidung, bei der die nach § 463 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 454 Abs. 2 StPO vorgeschriebene Verfahrensweise zu beachten sein wird (vgl. Meyer-Goßner a. a.O. § 309 Rn. 8; OLG München, Beschl. v. 19.07.2011 - 1 Ws 592, 593/11, BeckRS 2011, 20254; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 28.04.2008 - 3 Ws 401/08, NStZ-RR 2008, 292; OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.09.2007 - 1 Ws 481/07 - NStZ 2008, 225; OLG Naumburg, Beschl. v. 15.01.2010 - 1 Ws 812/09, BeckRS 2010, 18500).

  • OLG Rostock, 02.12.2011 - I Ws 372/11

    Fortdauer des Maßregelvollzugs: Anforderungen an das Prognosegutachten;

    Bei der Auslegung dieser Soll-Vorschrift ist zu beachten, dass die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des in der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus liegenden Freiheitsentzuges umso strenger sind, je länger die Unterbringung andauert (OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.09.2007 - 1 Ws 481/07 - NStZ 2008, 225; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 28.04.2008 - 3 Ws 401/08, NStZ-RR 2008, 292; jew. m. w. Nachw.).

    Die Sache war daher an die Strafvollstreckungskammer zurückzugeben zur Einholung eines anstaltsfremden Gutachtens und anschließender neuer Entscheidung, bei der die nach § 463 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 454 Abs. 2 StPO vorgeschriebene Verfahrensweise zu beachten sein wird (vgl. Meyer-Goßner a. a.O. § 309 Rn. 8; OLG München, Beschl. v. 19.07.2011 - 1 Ws 592, 593/11, BeckRS 2011, 20254; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 28.04.2008 - 3 Ws 401/08, NStZ-RR 2008, 292; OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.09.2007 - 1 Ws 481/07 - NStZ 2008, 225; OLG Naumburg, Beschl. v. 15.01.2010 - 1 Ws 812/09, BeckRS 2010, 18500).

  • OLG Saarbrücken, 29.05.2015 - 1 Ws 81/15

    Jährliche Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Die Einholung eines externen psychiatrischen Sachverständigengutachtens ist vorliegend auch nicht im Hinblick auf eine in Kürze bevorstehende Entlassung des Untergebrachten aus dem Maßregelvollzug, die durch die Einholung eines Gutachtens verzögert werden könnte, entbehrlich (vgl. hierzu BVerfG NStZ-RR 2010, 125 ff.; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 292; Senatsbeschluss vom 28. Mai 2013 - 1 Ws 65/13 - KK-StPO/Appl, a.a.O., § 463 Rn. 4a).
  • OLG Hamm, 25.06.2009 - 3 Ws 219/09

    Überhaft; Beschleunigung; Untersuchungshaft; Verhältnismäßigkeit

    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wegen der Ablehnung der Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gegen einen Mitangeklagten in der hinzuverbundenen Sache hat der Senat in seinem Beschluss vom 09.10.2008 (3 Ws 401/08) bereits einen "schwerwiegenden Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot" festgestellt, weil das Verfahren seit dem Eröffnungsbeschluss nicht mehr nennenswert gefördert worden sei (Bl. 1213 d. A.).
  • OLG Frankfurt, 07.04.2014 - 3 Ws 322/14

    Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht

    Vielmehr wird die Verpflichtung der Kammer zur Sachverhaltsaufklärung vor Anordnung der den Verurteilten erheblich belastenden unbefristeten Führungsaufsicht geradezu konterkariert (vgl. auch Senat, NStZ-RR 2008, 292).
  • OLG Rostock, 16.11.2011 - I Ws 287/11

    Fortdauer der Maßregelvollstreckung in einem psychiatrischen Krankenhaus:

    Bei der Auslegung dieser Soll-Vorschrift ist zu beachten, dass die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des in der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus liegenden Freiheitsentzuges umso strenger sind, je länger die Unterbringung andauert (OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.09.2007 - 1 Ws 481/07 - NStZ 2008, 225; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 28.04.2008 - 3 Ws 401/08, NStZ-RR 2008, 292; jew. m. w. Nachw.).
  • KG, 22.05.2013 - 2 Ws 204/13

    Bedeutung der Fristen im Verfahren nach § 67e StGB

    Die Vorschrift konkretisiert das verfassungsrechtliche Gebot bestmöglicher Sachaufklärung im Strafvollstreckungsverfahren, indem durch die Hinzuziehung eines bisher nicht mit der untergebrachten Person befassten Gutachters, der eine kritische Distanz zu den bisherigen - im Laufe der letzten fünf Jahre eingeholten - Stellungnahmen hält, der Gefahr von Routinebeurteilungen vorgebeugt und die Prognosesicherheit des Gerichts entscheidend verbessert werden soll (vgl. BT-Drucks. 16/1110, S. 19; BVerfGK 15, 287 ff. - juris Rdn. 44; OLG Frankfurt am Main StV 2008, 591 - juris Rdn. 9).
  • KG, 20.03.2014 - 2 Ws 29/14

    Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Umfang der

    Der aufgezeigte Verfahrensmangel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer zur erneuten Entscheidung auf der Grundlage eines in Auftrag zu gebenden (ergänzenden) externen Prognosegutachtens (vgl. BVerfGK 15, 287 ff. - juris Rdn. 70; OLG Frankfurt am Main StV 2008, 591 - juris Rdn. 10; OLG Rostock, Beschluss vom 14. November 2011 - 1 Ws 273/11 - juris Rdn. 13; Senat, Beschlüsse vom 22. Mai 2013 - 2 Ws 204/13 - und [zur unzulänglichen mündlichen Anhörung des Sachverständigen] 22. April 2013 - 2 Ws 192/13 -).
  • KG, 25.11.2016 - 5 Ws 195/16

    Maßregelvollzug: Voraussetzungen für die Fortdauer einer seit mehr als zehn

    Insbesondere dann, wenn zur weiteren Sachaufklärung ein Gutachten einzuholen ist und der Verurteilte sowie der Sachverständige zu dem nachgeholten Gutachten persönlich anzuhören wären, ist dem Beschwerdegericht eine eigenständige Behebung des Mangels nicht möglich und eine Zurückverweisung erforderlich (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 14. November 2011 - I Ws 273/11 - juris Rdn. 13; OLG Frankfurt am Main StV 2008, 591 - juris Rdn. 10; Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - 5 Ws 116/16 - juris m.w.N.).
  • OLG Braunschweig, 17.10.2008 - Ws 349/08
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